Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Sicherungsverwahrung
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Im Dezember 2001 ist eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Rückwirkung im |
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Teil II Am 21.10.2003 steht am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe diese Verfassungsbeschwerde zur Verhandlung an. |
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Teil III Am 05.02.2004 ist Termin zur Verkündung der Entscheidung.
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Teil IV
Die Entscheidung
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Die Verfassungsbeschwerde im Wortlaut: An das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Schroer, 35037 Marburg- wegen § 67 d StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998.
Verfassungsbeschwerde Gerügt wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2, Art. 20, Art. 101 I 2, 103 II GG Begründung A. Sachverhalt „Es dürfen nicht übersteigen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre." Ein Antrag des Sicherungsverwahrten auf Aussetzung der Sicherungsverwahrung wurde in der letzten Instanz abgelehnt durch das OLG Frankfurt(M) 3 Ws 543 und 544/01 vom 26.10.01, der am 3.11.2001 dem Unterzeichner zugegangen ist. B. Rechtliche Würdigung Zulässigkeit Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig, selbst und unmittelbar durch den Beschluss betroffen, da seine eigene Freilassung gem. § 67 d Abs. 3 StGB a.F. von Amts wegen hätte angeordnet werden müssen. Dies hätte spätestens im Beschluss des OLG erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch noch in der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht verfristet, denn es handelt sich nicht um eine Gesetzesverfassungsbeschwerde i.S.d. § 93 Abs. 3 BVerfGG. Zwar handelte es sich bei der ursprünglichen Gesetzesregelung des § 67d Abs. 3 StGB a. F. möglicherweise um eine so genannte „selfexecuting norm“, doch wird die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erhoben, die Vorschrift entfalte weitere Geltung. Selbst wenn die Fortgeltung der Vorschrift nicht durch das im Rahmen der Begründetheit weiter erläuterte Rückwirkungsverbot gegeben wäre, so handelt es sich hierbei um eine inhaltliche Frage der Verfassungsbeschwerde. Eine Entscheidung hierüber im Rahmen der Zulässigkeit müsste daher eine vollständige überprüfung der Begründetheit vorwegnehmen. Darüber hinaus besteht die Selbstbetroffenheit bezüglich der Beschwerde frühestens seit dem 18.08.2001, so dass eine frühere Verfassungsbeschwerde nicht möglich gewesen wäre. Denn zuvor war es immerhin möglich, dass die Sicherungsverwahrung nicht über den 18.08.2001 hinaus vollstreckt werden würde. Zudem ist der selbstvollziehende Charakter der alten Vorschrift erst in der angegriffenen neuen Vorschrift entfallen. Begründetheit Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich geboten. I. Allgemeines Rückwirkungsverbot Mindestens verstößt die angegriffene Regelung nämlich gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. In der Entscheidung der 3. Kammer des II. Senats (BvR 2033/98 (NStZRR 2000,281)) hat die Kammer selbst ausgeführt, dass das allgemeine Rückwirkungsverbot als verfassungsrechtlicher Maßstab zur Prüfung der angegriffenen Vorschrift in Betracht kommt und dazu auf die entsprechenden Ausführungen bei Mauntz/Dürig/Herzog GG Art. 103 Rn. 283 verwiesen. Die Fundstelle weist darauf hin, dass das allgemeine Rückwirkungsverbot z.B. Geltung erlangen kann, wenn Vorschriften des Strafverfahrensrechts in Rede stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen verfahrensrechtliche Vorschriften die durch das materielle Recht gezogenen Grenzen eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 GG wahren, dürfen also keine darüber hinausgehenden Eingriffe bewirken (BVerfGE 86, 288 unter C VI. 1., 2. Absatz). Wenn aber schon Verfahrensregeln, die danach keine eigenen Eingriffe bewirken dürfen, dem allgemeinen Rückwirkungsverbot unterfallen, so muss dies um so mehr für materiellrechtliche Regelungen gelten, die erhebliche Eingriffe in das Freiheitsrecht zur Folge haben. Für das allgemeine Rückwirkungsverbot hat das BVerfG entschieden, dass ein Eingriff hierhinein stets besonderer Rechtfertigung bedarf (BVerfGE 72, 200, 257. Eine solche besondere Rechtfertigung fehlt für die angegriffene Vorschrift. Die schlichte Tatsche, dass es Täter gibt, die nach vollständiger Vollstreckung der bislang auf zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung erneut straffällig geworden sind, rechtfertigt nicht die unterschiedslos für alle Altfälle geltende Aufhebung der Befristung der ersten Sicherungsverwahrung. Denn auf die Maßregeln der Besserung und Sicherung ist das allgemeine Rückwirkungsverbot anwendbar. Entspringend aus dem in Art. 20 GG festgelegten Rechtstaatsgebot schützt es sowohl vor der unechten als auch vor der echten Rückwirkung. In der Änderung des § 67d Abs. 3 StGB handelt es sich bei dessen Anwendbarkeit auf bereits verhängte Sicherungsverwahrungen aufgrund § 2 Abs. 6 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB um einen Fall der echten Rückwirkung. Davon geht im vorliegenden Einzelfall wohl auch das OLG Frankfurt im Beschluss 3 Ws 543 und 544/01 aus, wenn es auf Bl. 6 der Entscheidung ausführt: „...ist bei dem Verurteilten die Sicherungsverwahrung zu einem Zeitpunkt angeordnet worden, als sich die erstmals verhängte Sicherungsverwahrung nach einer zehnjährigen Vollstreckung automatisch erledigt hätte. Insoweit ist der Verurteilte von einer rückwirkenden Verschärfung betroffen.“
Es handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung eben nicht um einen Lebenssachverhalt, der zwar in der Vergangenheit begonnen hätte und fortdauern würde, sondern trotz der andauernden Verwahrung um einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt. Denn die juristische Betrachtung knüpft an die Verwahrungsgründe an, und beginnt daher mit der ersten Anlasstat. Auch die Rechtskraft entspringt dem Rechtstaatsgebot aus Art. 20 GG. Zusammen mit dem rechtstaatlichen Rückwirkungsverbot verbietet sie die Änderung einer durch Urteil rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge insbesondere durch Gesetz. Selbstverständlich ist der Gesetzgeber dabei frei, die Art und Weise der Vollstreckung durch Gesetz auch nach einer Verurteilung zu bestimmen. Hierin liegt in engen Grenzen noch kein Eingriff in das Rückwirkungsverbot. Denn insoweit handelt es sich um Fälle, in denen allenfalls eine unechte Rückwirkung besteht. Dem Gesetzgeber steht hier eine sog. „Bagatellkompetenz“ zu. Bei möglicherweise lebenslangem, jedenfalls unbestimmbar langem Freiheitsentzug handelt es sich indes nicht mehr um eine Bagatelle, so dass diese Kompetenz nicht eingreift. Schafft der Gesetzgeber hingegen z.B. den offenen Strafvollzug ab, so wirkt dieses Gesetz nur für die Zukunft. Denn zwar findet es Anwendung auf in der Vergangenheit liegende Verurteilungen, doch ändert sich nichts an der ausgesprochenen Rechtsfolge. Es bleibt bei einer zeitigen Freiheitsstrafe. Selbst die Grenzen, in denen eine solche unechte Rückwirkung stattfinden darf, orientieren sich im Wesentlichen an dem Vertrauensschutz der Betroffenen. Er ist gegen das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen, das hinter dem rückwirkenden Gesetz steht (BVerfGE 14, 288, 296ff; Stein Staatsrecht 11. Auflage § 18 III). Auf den konkreten Fall der Sicherungsverwahrung bezogen ist jedoch zweifelhaft, ob eine Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von 10 Jahren hinaus überhaupt erforderlich ist, um einen Schutz potentieller Opfer zu erreichen. Denn zurecht beruft sich Kinzig in seinem Aufsatz StV 2000,330,335 m.w.N. auf Diefenbach, der bereits 1966 ausführte, „dass die Gründe die zu einer Verschärfung des Maßregelrechts führen, nach allen bisherigen Erfahrungen keineswegs derart dringend und zwingend (sic sind), dass sich nicht die Nachwirkung des alten Rechts für eine begrenzte Zahl von Fällen, nämlich die noch nicht abgeurteilten Taten aus der Zeit vor der Verkündung der Novelle, verantworten ließe." II. Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG Die verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB ist zudem geboten, weil andernfalls ein Verstoß gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG vorliegen würde. Dabei kann es sich aber gerade nicht um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln. Denn zutreffend hat der BGH bereits in seiner Entscheidung (NJW 1971,948) zu § 2 Abs. 4(a.F.) bzw. Abs. 6 (n.F.) StGB erkannt, dass sich der Gesetzgeber und zwar bereits der Grundgesetzgeber bewusst mit der Situation konfrontiert sah, dass eine Zweiteilung in die Strafen und die Maßregeln der Besserung und Sicherung bereits vorkonstitutionell bestand.
Dagegen spricht auch nicht, dass die Sicherungsverwahrung zugleich präventive Zwecke verfolgt. Denn der Zweck von Strafe ist weit umstritten.
Wenn das OLG in seinem Beschluss vom 26.10.01 die Auffassung von Ullenbruch (NStZ 1998,326), die Unterscheidung in Maßregeln und Strafen sei formalistisch ablehnt, so impliziert es damit, dass dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Maßregeln der Besserung und Sicherung zusteht. Das BVerfG hat bislang offen gelassen, ob Art. 103 Abs. 2 GG nur für Strafen im engeren Sinne, also auf dem Schuldgrundsatz beruhende Sanktionen des Kriminalstrafrechts, Anwendung findet oder darüber hinaus auch auf andere Maßnahmen und Maßregeln des StGB. In den beiden Entscheidungen, die die 3. Kammer des II. Senats in dem Verfahren 2 BvR 2033/98 (NStZRR 2000, 281) zum Beleg dieser Offenhaltung herangezogen hat, kam es für die Entscheidung auf diese Frage nicht an: In den Entscheidungen BVerfGE 74, 102,126 und BVerfGE 83, 119,129 stand eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG in Rede. Gleichwohl hat das BVerfG in beiden Entscheidungen tatsächlich eine überprüfung der Maßnahmen (Weisungen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung) vorgenommen und die fraglichen Normen als hinreichend bestimmt erkannt. Auflagen oder Weisungen, die aus Anlass der Strafaussetzung zur Bewährung erteilt werden, dienen ausschließlich dem Zweck der Vermeidung neuer Straftaten. Sie stehen in ihrer Ausgestaltung und im Blick auf die Schwere ihres Eingriffs in Grundrechte des Verurteilten in keinerlei Zusammenhang mit der Schuld des Verurteilten. Sämtliche Weisungen z.B. des § 56 c StGB können auferlegt werden einerlei, ob dem Verurteilten eine nur geringe oder eine besonders schwere Schuld anzulasten ist. Die Begrenzung des Umfangs von Weisungen erfolgt vielmehr schuldunabhängig nur durch den Grundsatz, dass an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (§ 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Sicherungsverwahrung liegen die Dinge anders. Die Sicherungsverwahrung knüpft in mehrfacher Hinsicht an die Schuld des Täters an. Sie darf zunächst nur verhängt werden, wenn dem Verurteilten eine vorsätzliche Straftat nachgewiesen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verurteilte bereits früher vorsätzliche Straftaten begangen hat. Alle Straftaten, sowohl die früheren wie auch die Anlasstat, müssen schwere Straftaten darstellen, bei denen es sich entweder um Verbrechen handelt oder um Vergehen, die im konkreten Einzelfall mit erheblichen (Mindest)Strafen geahndet wurden. Diese enge Verknüpfung zwischen der konkreten Schuld des Verurteilten und der Möglichkeit der Anordnung der Maßregel gebietet es nach Ansicht des Beschwerdeführers, die Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung im Blick auf den Wirkungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG trotz ihres Charakters als Maßregel zu behandeln wie die Strafe.
In der Änderung des § 67d Abs. 3 StGB liegt somit auch eine verbotene Rückwirkung vor, soweit § 2 Abs. 6 StGB nicht verfassungskonform ausgelegt wird. Auch der Gedanke von Rüping (in: BK Rn. 61 und 75 zu Art 103 Abs. 2 GG) verdient in diesem Zusammenhang Erwähnung. Darüber hinaus liegt eine Entziehung des gesetzlichen Richters vor, wenn eine angeordnete Maßregel im nachhinein lediglich durch Änderung der Vollstreckungsdauer von einer Befristeten in eine Unbefristete geändert wird. Denn die Garantie des gesetzlichen Richters umfasst nicht nur alle tatsächlichen Feststellungen, sondern gerade auch die in Rechtskraft erwachsende Urteilsfolge. Denn bereits bei der Verhängung einer Rechtsfolge muss diese hinreichend konkretisiert sein, um eine Begründung der Notwendigkeit der Verhängung der Rechtsfolge überhaupt vornehmen zu können. Es ist aber gerade ein wesentlicher Unterschied, ob lediglich eine zehnjährige oder aber eine unbefristete Sicherungsverwahrung verhängt wird. Insofern besteht ein weiteres Begründungserfordernis. Dabei spielt es keine Rolle, dass der die Verwahrung anordnende Spruchkörper keine Wahlmöglichkeit zwischen der befristeten und der unbefristeten Verwahrung hat. Denn bereits bei der Verhängung einer unbefristeten Sicherungsverwahrung besteht ein er höhter Begründungsbedarf im Vergleich zur Verhängung einer befristeten Sicherungsverwahrung. Es ist daher nicht mit Sicherheit zu sagen, ob die Verwahrung auch in Kenntnis der neuen Gesetzeslage verhängt worden wäre. III. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die Sicherungsverwahrung muss als freiheitsentziehende Maßregel hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften ihrer Anwendung und Durchführung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutz der Allgemeinheit stehen (§ 62 StGB; BVerfGE 70, 297,311 f.; 91, 1,28). Die Sicherungsverwahrung und die ihr notwendig vorausgehende Strafvollstreckung für die Anlasstat verfolgen verschiedene Zwecke. Weil beide Sanktionen mit Freiheitsentziehung verbunden sind, erfordert es das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dabei in das Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen mehr als notwendig einzugreifen (BVerfGE 91, 1,31). IV. Auswirkungen auf den Vollzugsverlauf Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass die bloße Tatsache, dass Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, schon in der Vergangenheit dazu geführt hat, dass dem Verurteilten in erheblichem Umfang Lockerungen zur Vorbereitung auf die Aussetzung nicht gewährt wurden. Er wird in der Praxis des Vollzugsalltages deutlich schlechter gestellt als Täter, die zu einer zeitigen oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden (Zum regelmäßigen Lockerungsbeginn bei letzteren, wenn eine besondere Schwere der Schuld nicht vorliegt, vgl. OLG Frankfurt am Main NStZRR 1996, 122: Beginn ab dem achten Haftjahr). Wenn schon die erste Sicherungsverwahrung unbefristet ist, muss ohne weiteres befürchtet werden, dass sich die Justizvollzugsanstalten und die ihnen vorgesetzten Justizministerien noch mehr Zeit lassen, bevor sie überhaupt auch nur in Erwägung ziehen, einen vorsichtigen und langsamen Lockerungsprozess in Gang zu setzen. Nach den Kenntnissen des Beschwerdeführers bedeutet Sicherungsverwahrung z.B. in Bayern praktisch lebenslang, und auch in der JVA Schwalmstadt sind die Lockerungsprogramme für solche Untergebrachte drastisch zurückgefahren worden. Damit tritt in diesem Bereich zunehmend mehr genau die Situation ein, die das BVerfG für den Vollzug der lebenslangen Strafe als verfassungswidrig erkannt hat (NStZ 1998, 373). Der Beschwerdeführer befindet sich langjährig in Haft und ist daher finanziell nicht in der Lage, die Kosten für das vorliegende Verfahren selbst zu tragen. Bernhard Schroer
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